20 Sep Neue F-Gase Verordnung
Neue F-Gase Verordnung
Am 01. Januar 2015 ist die neue F-Gase Verordnung der EU, Nr. 517 / 2014 in Kraft getreten.
Hierdurch ergeben sich einige Änderungen für Betreiber von Kältemaschinen im Bezug auf die regelmäßig durchzuführenden Dichtheitsprüfungen. Außerdem wurden einige Verbote beschlossen, welche mit einer gewissen Übergangszeit in Kraft treten.
Hier die wichtigsten Änderungen für Sie:
Die bisherigen Bestimmungen hatten die einfache Regel, dass jede Anlage mit mehr als 3 kg Kältemittelfüllmenge einer jährlichen Dichtheitsprüfung unterzogen werden muss, oder je nach Füllmenge öfter.
Die neue Bestimmung besagt nun, dass das in der Anlage verwendete Kältemittel mit ihrem jeweiligen CO²-Äquivalent zu bewerten ist – hiernach wird nun die Häufigkeit der durchzuführenden Dichtheitsprüfungen geregelt.
Das bedeutet für Sie als Anlagenbetreiber folgendes:
Anlagen, welche früher aufgrund der Füllmenge von >3 kg Kältemittel prüfpflichtig waren, müssen unter Umständen nun nicht mehr geprüft werden. Umgekehrt ist es aber auch möglich, dass eine Anlage die bisher nicht prüfpflichtig war, da sie unter 3 kg befüllt war, jetzt plötzlich jährlich geprüft werden muss. Ausschlaggebend hierfür ist nun das CO²-Äquivalent des Kältemittels. Liegt dieses bei über 5000 kg CO², besteht mindestens eine jährliche Prüfpflicht.
Um zu ermitteln, inwiefern dies auf Ihre Anlage zutrifft, müssen Sie zunächst den GWP-Wert (Global Warming Potential) mit der Füllmenge multiplizieren.
Die GWP-Werte des Kältemittels in der Anlage erfragen Sie hierzu bitte bei Ihrem Kälte-Klima- Fachbetrieb. Auch in unserem angebotenen Info-Flyer können Sie die GWP-Werte in Erfahrung bringen (diesen können Sie hier anfordern).
Beispiel:
Kältemittel R404 A – Füllmenge in der Anlage: 1,9 kg – GWP-Wert R404A: 3922
-> bislang nicht prüfpflichtig
jetzt:
1,9 kg x 3922 = 7451,8 kg CO²-Äquivalent
-> daher prüfpflichtig!
Weitere Änderungen:
ab 2020
Nachfüllverbot für F-Gase als Frischware mit einem GWP-Wert von mehr als 2500 bei einer Füllmenge der Anlage mit CO²-Äquivalent von mehr als 40 Tonnen
Verbot des Inverkehrbringens von gewerbl. Kühl- und Gefriergeräte mit GWP größer 2500
Verbot des Inverkehrbringens von ortsfesten H-FKW-Anlagen mit GWP größer 2500
Verbot des Inverkehrbringens von mobilen Klimageräten mit H-FKW und GWP größer 150
ab 2022
Verbot des Inverkehrbringens von mehrteiligen, zentralisierten Kälteanlagen für die gewerbliche
Verwendung mit Nennleistung größer 40 KW, wenn sie F-Gase mit GWP größer 150 enthalten.
ab 2025
Verbot des Inverkehrbringens von Mono-Split-Klimageräten mit weniger als 3 kg Füllmenge an
F-Gasen mit einem GWP von mehr als 750.
ab 2030
Nachfüllverbot von aufgearbeiteten und recycelten F-Gasen mit GWP größer 2500 zur Wartung,
Instandhaltung und Reparatur von Altanlagen.